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Die Gründung

Mit dem gestrigen Datum also dem 1. August 1969 wurde die Gründung des Snuff-Clubs beschlossen. Anlass zur Gründung dieses Vereins waren umfangreiche Diskussionen, an der letzten Fasstrinkete im Heller Neschwil. Ojoukou und O'Werry hatten bereits das erste Fass leer, als die weiteren Gäste eintrafen. Da bei den verschiedenen Anlässen immer etwa die gleichen Leute bis in die Früh anwesend sind und offenbar ein Bedürfnis zur gelegentlichen Organisation von geselligen Anlässen besteht werden unter Beachtung folgender Grundsätze ab und zu Zusammenkünfte abgehalten:
- Die Kameradschaft ist zu fördern.
- In Notsituationen hat jeder für jeden einzustehen und ist zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Motto: Einer für alle, alle für einen!
- Das Snuffen ist zu pflegen und einer weiteren Oeffentlichkeit zugänglich zu machen.
- Die Mitgliederzahl bleibt beschränkt, neue Mitglieder können nur durch einstimmigen Beschluss aufgenommen werden.
- Eine Erweiterung des Vereins könnte später höchstens durch die Aufnahme von Passiven erfolgen, die dann in den Genuss von eventuellen Notfallhilfeleistungen kommen könnten.
Paysly wird aufgefordert, Statuten auszuarbeiten, die dann später von den Mitgliedern beraten werden können.
Der Snuff-Club setzt sich wie folgt zusammen:
Paysly als Präsident
Ojoukou als Vizepräsident
O'Werry als Aktuar
Abernathy als Kassier

Erstes Protokoll von O'Werry verfasst.



Statuten

1. Zweck
§1 Der Snuff-Club Weisslingen wurde am 1. August 1969 mit Sitz in Weisslingen gegründet. Der Club bezweckt, die Kameradschaft und gegenseitige Hilfeleistung sowie die Snuffreudigkeit seiner Mitglieder zu fördern und zu vertiefen.

2. Mitgliedschaft
§2 Der Club besteht aus Aktiv- Passiv- und Ehrenmitgliedern sowie Gönnern.
§3 Die Anzahl Aktivmitglieder ist beschränkt, und kann nur durch einstimmigen Beschluss, d. h. durch zustimmende Aeusserung aller anwesenden Aktiven an einer offiziellen Snuffsitzung geändert werden.
§3a Ein Aktiv-Mitglied verpflichtet sich im Bedarfsfalle zu sofortiger, uneigennütziger Hilfeleistung und Unterstützung eines jeden Clubmitgliedes.
§4 Als Passivmitglied kann jedermann, der das 16. Altersjahr erreicht hat, einige Festpackungen gesnufft hat und mindestens 10 mal kräftig hintereinander genossen hat aufgenommen werden. (Min. 3 Doppelladungen Maschinensnuff und 1 Handsnuff)
§5 Zur Erreichung der Ehrenmitgliedschaft sind mindestens 10 Jahre Schweizermeister, 15 Jahre Gemeinderat oder ähnliche Leistungen erforderlich.
§6 Gönner kann jedermann werden, der sich im Verein nicht betätigen möchte, diesem jedoch in anderer Weise Sympathien entgegenbringt. Ihm wird eine Mitgliedkarte mit besonderem Vermerk ausgestellt.

3. Sonderstatut
§7 Diejenigen, welche als 1. und 2. Passiv aufgenommenen Mitglieder sind in Rechten und Pflichten den Aktivmitgliedern gleichgestellt.

4. Austritte
§8 Die Passivmitgliedschaft erlischt automatisch beim Verfall der Mitgliederkarte, welche im Minimum 2 Jahre Gültigkeit hat. Sie kann jederzeit erneuert werden.
§9 Die Aktivmitglieder haben keine Möglichkeit selbst auszutreten. Ein Austritt erfolgt somit nur bei ableben. Jedes Mitglied des Snuff-Clubs, ungeachtet des Statuts kann jedoch durch einstimmigen, offiziellen Sitzungsbeschluss der anwesenden Aktiven auf unbestimmte Zeit oder ganz ausgeschlossen werden.
§10 Eine eventuelle Wiederaufnahme erfolgt ebenfalls durch einstimmigen Sitzungsbeschluss der Sitzungsberechtigten, unter Festlegung einer angemessenen Busse, die vom amtierenden Präsidenten oder dessen Stellvertreter bestimmt wird.

5. Organisation
§11 Die Organe des Clubs sind:
a) Die Generalversammlung
b) Die Snuffsitzung
c) Die Passivmitgliederversammlung
d) Die Vorstandssitzung
e) Die ausserordentlich dringende Sitzung
§12 Die Versammlungen werden nach Bedarf durch den Präsidenten einberufen und sind für alle Aktivmitglieder obligatorisch. (Entschuldigungen werden nach §10 geandet)
Die Einladungen an die Aktiven erfolgen in den Normalfällen (§11 a-d) nach mündlicher Ankündigung schriftlich, diejenigen der Passiven durch Anschläge in den Restaurants oder durch die Presse.
§13 Ausserordentliche Sitzungen (§11e) können von jedem Aktiven unter Angabe der Gründe an den Präsidenten gefordert werden. In diesen Fällen erfolgt die Einladung sofort per Telefon durch den Forderer.
§14 Bei Abstimmungen und Wahlen (ausgenommen die, unter §9+10 erwähnten Fälle) entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident in jedem Falle Stichentscheid. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn die Mehrheit das verlangt. Die Passivmitglieder sind jeweils nur auf Mehrheitsbeschluss der Aktiven stimmberechtigt.
§15 Der Vorstand bleibt jeweils bis zur nächsten Sitzung im Amt und wird in jeder Sitzung neu gewählt. Ein nicht mehr gewähltes Vorstandsmitglied hat sein Ressort binnen zwei Wochen à jour an seinen Nachfolger abzugeben. Der Vorstand besteht aus: Präsident, Vize-Präsident, Aktuar und Kassier. Bei Bedarf können weitere Funktionäre bestimmt werden. Jeder Aktive ist verpflichtet, eine Wahl anzunehmen. An Vorstandssitzungen finden keine Wahlen statt.

6. §16 Die Funktionen des Vorstandes
a) Vertretung des Vereins nach aussen.
b) Handhabung der Statuten und Vollzug der Beschlüsse.
c) Festsetzung und Vorberatung der Traktanden für Versammlungen.
d) Prüfung der Vereinsrechnung und Verwaltung von eventuellem Clubbesitz.
e) Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Gegenwert von 50 Liter Fassbier.
f) Erledigung aller, nicht ausdrücklich einer Sitzung zufallender Geschäfte.

7. §17 Die Pflichten der Vorstandsmitglieder
a) Der Präsident vertritt den Verein. Er leitet alle Sitzungen und Versammlungen. Er überwacht ferner die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder, die Anwendung der Statuten im Allgemeinen und sorgt für die Förderung der Vereinsinteressen im Besonderen. Er ist bei Unehrenhaftigkeit sofort abzuwählen.
b) Der Vize-Präsident vertritt im Bedarfsfalle und bei dessen Abwesenheit den Präsidenten in allen Funktionen und Rechten sowie Pflichten.
c) Der Aktuar führt die Korrespondenz, das Protokoll an den Sitzungen und Versammlungen und sorgt für rechtzeitige Publikation von Beschlüssen. Er ist ferner für die Werbung verantwortlich.
d) Der Kassier verwaltet eventuelle Vermögenswerte, führt ein Kassabuch, sofern Bargeld vorhanden ist und bezahlt die Rechnungen (Vorgängig mündliches Einverständnis des Gesamtvorstandes für Zahlungen erforderlich). Er schliesst jeweils im Dezember die Jahresrechnung ab und erstellt ein Budget für das kommende Jahr.

8. §18 Finanzen
Einnahmen erfolgen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Gönnerbeiträgen
c) Spenden
d) Aus sonstigen Unternehmungen
§19 Passivmitgliederbeiträge können nur für folgende Zwecke verwendet werden:
a) Begleichung von speziellen Unkosten, die durch Passive entstanden sind, so z. Bsp. bei Abschlepp-Manövern.
b) Wird eine andere, als unter §19a vorgesehene Verwendung notwendig, so ist ein Mehrheitsbeschluss einer aus Aktiven und Passiven gebildeten speziellen Versammlung erforderlich.
§20 Weiteres aus Spenden usw. eingehendes Kapital kann für Zuwendungen und zur Finanzierung bestimmter Projekte an andere Vereine, Organisationen oder Einzelpersonen verwendet werden. (Mehrheitsbeschluss an einer Sitzung erforderlich)

9. Allgemeines
§21 Die für den Snuff-Club bindende Unterschrift führt in allen Belangen der amtierende Präsident zusammen mit dem Aktuar oder Kassier.
§22 Ueber Differenzen, die anhand dieser Statuten nicht beigelegt werden können sowie über Statutenänderungen entscheidet und bestimmt die jeweilige Sitzung oder Versammlung durch Mehrheitsbeschluss.
§23 Jedes Mitglied des Snuff-Clubs Weisslingen anerkennt diese Statuten und hat sich von der Objektivität sowie den fairen Grundsätzen derselben sowie des Clubs ein positives Bild gemacht.
§24 Nachträge zu diesen Statuten werden so notwendig in schriftlicher Form abgefasst und sind beim Präsidenten erhältlich.
§25 Die Statuten können bei jedem Vorstandsmitglied eingesehen werden. Sie werden jedem Aktiven abgegeben. Ueber Abgabe an weitere Personen entscheidet der Vorstand.
10. Schlussbestimmungen
§26 Die Auflösung des Snuff-Clubs kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Aktiven an einer eigens dafür einberufenen Sitzung erfolgen.
§27 Wird ein Auflösung beschlossen, so ist sämtliches Clubeigentum einer durch die Versammlung bestimmten Person oder Organisation zur Verwahrung und Verwaltung zu übergeben, und zwar zu Handen eines sich in Weisslingen mit den gleichen Grundsätzen bildenden neuen Clubs.
§28 Die vorliegenden Statuten ersetzen die, anlässlich der Gründungs-versammlung vom 1. August 1969 abgegebenen Grundsatzerklärungen und Richtlinien. Sie wurden an mehreren Sitzungen durchberaten und treten in der jetzigen Form auf einstimmigen Beschluss aller Aktiven ab sofort in Kraft.

8484 Weisslingen, 21. Januar 1977


Der Präsident: Martin Schmid (Paysly)

Der Aktuar: Jules Fenner (Kiss)

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